Auf Tierschutzmissstände angesprochen, zitieren die betroffenen Branchen und die zuständigen Behörden regelmässig die für die Einfuhr notwendigen CITES-Papiere. Diese belegen beispielsweise durch den Nachweis der Einhaltung des entsprechenden Handelskontingents oder durch einen Nachzucht-Nachweis (siehe http://www.cites.ch/) lediglich, dass der Handel die entsprechende Tierart nicht in ihrem Bestand gefährdet. Die CITES-Papiere dokumentieren demgegenüber nicht, wie die Tiere gehalten oder getötet wurden. Der Erlass allfälliger Tierhaltungsvorschriften und die Kontrolle ihrer Umsetzung sind dem Herkunftsland überlassen und können von den Schweizer Zollbehörden nicht kontrolliert werden. Verbindliche Mindestvorschriften zum Umgang mit Tieren fehlen in weiten Teilen Asiens vollumfänglich.
Neben dem CITES-Nachweis hat der Internationale Reptilleder Verband e.V. ein inzwischen auch behördlich anerkanntes Erfassungs- und Kennzeichnungssystem entwickelt. Die sogenannte IRV-Artenschutzfahne gilt als Legalitätsnachweis für artenschutzrechtlich einwandfreie Fertigwaren aus Reptilienleder. Hauptbestandteil der Fahne ist die CITES-Nummer. Durch zusätzliche codierte Angaben soll eine lückenlose Rückverfolgung ermöglicht werden. Sie wird von einem Experten-Beirat überwacht und aktualisiert. Auch die IRV-Artenschutzfahne bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den Artenschutz, nicht hingegen auf den Tierschutz. Sie gibt dementsprechend ebenso wie die CITES-Papiere keine Auskunft darüber, wie die Tiere gefangen, gehalten und getötet wurden.
Handelseinschränkungen aus Tierschutzgründen sind aufgrund der Artenschutz-Bestimmungen (CITES) nicht möglich. Der Bundesrat kann unter bestimmten Voraussetzungen die Einfuhr von Tieren geschützter Arten verbieten, deren Bestände in der Natur gefährdet sind, wenn sie rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird oder wenn das Ausmass des Handels die Art in ihrem Bestand gefährdet (Art. 9 Abs. 1 BGCITES). Bisher wurde davon aber noch kein Gebrauch gemacht.
Ausserdem können die für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten (Art. 18 BGCITES).
Aus Tierschutzgründen hätte der Bundesrat gemäss Art. 14 Abs. 1 TschG die Kompetenz, die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen zu knüpfen, einzuschränken oder zu verbieten. Bislang hat er hiervon keinen Gebrauch gemacht. Das hierfür zuständige BLV ist der Ansicht, dass Handelseinschränkungen oder gar ein Importverbot für Reptilienleder nicht sinnvoll sind. Ein Instrument zur Regelung der Tötung von Reptilien mit entsprechender Nachverfolgung in den betroffenen Ländern erscheint dem Bundesamt zweckmässiger. Die Verbindlichkeit eines entsprechenden Regelwerks in den Herkunftsländern und ein konsequenter Vollzug desselben dürften allerdings schwer zu erreichen sein. Überdies ist beides auch Jahre nach Bekanntwerden der Zustände in der Reptilienlederproduktion nicht in Sicht.