In der Schweiz ist die Entnahme von Reptilien aus der Natur untersagt, siehe Art. 20 Abs. 2 und Anhang 3 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV). Auch bei importierten Reptilien gilt ein Verarbeitungsverbot von Wildfängen, gemäss Art.2 lit. e Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft sind ausschliesslich „Zuchtreptilien“ zur Lebensmittelgewinnung zulässig.
Gemäss Swiss-Impex der Statistik der Eidgenössischen Zollverwaltung werden in die Schweiz jährlich ca. 2-4 Tonnen "Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse von Reptilien [einschl. Schlangen und Meeresschildkröten], frisch, gekühlt oder gefroren) importiert (PDF).
Gemäss Appendix 2 zu Annex 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China (PDF, siehe Seite 1/3/8/9/177/178) fällt das Fleisch von Reptilien (inkl. Schlangen und Schildkröten) unter die Kategorie "A". Das bedeutet, dass die Zollbestimmungen auf den Import entfallen.
Im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) bleibt das Verbot der Einfuhr von Schildkrötenfleisch bestehen. Dies stellt eine Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip dar (siehe PDF Seite 5)
Gemäss Art. 178. Abs.1 TSchV dürfen Wirbeltiere in der Schweiz nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.
Da es für die Tötung von Reptilien keine anderweitigen Vorschriften gibt, ist auch hier eine Betäubung unerlässlich. Wie diese Betäubung zu erfolgen hat und welche Tötungsmethoden anzuwenden sind, ist jedoch nicht festgelegt.
Empfehlungen von humanen Tötungsmethoden für Reptilien bietet der im Auftrag des BLV im Hinblick auf die Herstellung von Lederwaren erstellte Expertenbericht (PDF). Da dieser in Englisch verfasst ist, haben wir uns erlaubt, den Text frei zu übersetzen und mit Anmerkungen [...] zu ergänzen (PDF).
Nach Art. 11 Abs. 4 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) dürfen Reptilien ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden. Ergeben die Schlachtungen in einer Anlage weniger als 30 000 kg Fleisch pro Jahr, muss diese Anlage nicht über eine Betriebsbewilligung verfügen.
In Art. 31 Abs. 1 lit a. Hygieneverordnung des EDI (HyV) wird festgelegt, dass das Fleisch von Zuchtreptilien nach der Schlachtung möglichst schnell auf 7 °C abgekühlt werden muss.
Weitere Informationen
2016 | STS - REPORT "Tierische Delikatessen und Exotenfleisch" |
2016 | STS - Flyer "Delikatessen aus der Folterkammer" und Medienmitteilung |
2015 | Stellungnahmen |
2015 | Übersicht Lebensmittelgesetzgebung |
2014 | Tagesanzeiger Artikel "Der kulinarische Darkroom" behandelt auch das Importverbot von Schildkrötenfleisch |
2014 | BLV Einfuhr Erzeugnisse von Reptilien |
2013 | Radio SRF Artikel Artikel "Warum wir keine Katzen essen" behandelt auch Krokodilfleisch |
2007 | Konsumentenforum kf Brief an Bundesrätin Leuthard zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG), Seite 7 |
2002 | Die Weltwoche Ausgabe, 41 Artikel "Essen Sie mehr Känguru" behandelt auch Krokodilfleisch |
2000 | Ktipp Artikel "Trendiges Exotenfleisch" |
Informationen über Repilienfleisch im Ausland
2015 | Internationaler Tierschutz-Fonds Artikel "Exotische Gerichte: Was essen Sie da eigentlich?" |
2011 | www.blick.ch Artikel "Schildkrötenfleisch - Tierfänger auf Madagaskar festgenommen" |
2010 | www.blick.ch Artikel "Vergiftung - Tote nach Verzehr von Schildkrötenfleisch" in Mikronesien |
2008 | Tauchen Artikel "Handel mit Schildkrötenfleisch in China" |