2.3 Halteverbot für invasive Arten

Die Haltung von Rotwangen-Schmuckschildkröten (Trachemys scripta elegans) und Amerikanischen Ochsenfröschen (Rana catesbeiana) ist nicht zulässig. Die Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) erwähnt diese beiden Tierarten in Anhang 2 als invasive gebietsfremde Organismen, mit denen in der natürlichen Umwelt nicht direkt umgegangen werden darf (Art. 15 Abs. 2 FrSV). Erlaubt ist der Umgang mit diesen Arten lediglich in "geschlossenen Systemen" (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. i und j FrSV) Definition siehe Art. 3 lit. h Einschliessungsverordnung ESV). Private Aquarien und Teiche zählen nach Ansicht des Bundesamts für Umwelt (BAFU) nicht dazu, da ein Entweichen der betroffenen Tiere nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Selbstverständlich ist das Aussetzen dieser Arten strikt verboten.

Zahlreiche Rotwangen-Schmuckschildkröten leben bereits seit vielen Jahren (vor Inkrafttreten der Freisetzungsverordnung im Jahr 2008) in Privathaushalten. Für den Umgang mit diesen Tieren empfiehlt das BAFU den Kantonen auf seiner Webseite: „Was die verbleibenden Schildkröten in Privathaushalten betrifft, so sei den Kantonen empfohlen, i.S. des Verhältnismässigkeitsprinzips auf das umgehende Einsammeln bzw. Töten von Rotwangenschildkröten zu verzichten, die betroffenen Haushalte entsprechend zu informieren (insbesondere betreffend weiteren Nachwuchs und das Aussetzungsverbot) und die Tiere in den Haushalten eines natürlichen Todes sterben zu lassen (faktische Übergangsfrist).“

Published on 08.07.2014, 14:02:24.
Last updated on 08.08.2014, 14:03:22.
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