Haltebewilligung
Reptilien und Amphibien sind Wildtiere. In Art. 89 TSchV wird abschliessend definiert, für welche Arten eine Haltebewilligung der kantonalen Veterinärbehörde und ein Sachkundenachweis gemäss Art. 85 Abs. 3 lit. c TSchV oder eine Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) gemäss Art. 197 TSchV vorgeschrieben ist.
Gutachten
Für Arten mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege muss zusätzlich das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson eingereicht werden. In Art. 92 TSchV werden die gutachtenpflichtigen Arten abschliessend aufgelistet.
Bei den Reptilien sind dies
Bei den Amphibien gilt dies ausschliesslich für den Goliathfrosch und den Riesensalamander.
Gewerbsmässige Zucht von Wirbeltieren
Seit 2014 gilt rechtlich gesehen jede Person, die mehr als 100 Reptilien pro Jahr abgibt oder verkauft, als gewerbsmässiger Züchter und benötigt eine kantonale Bewilligung (Art. 101 lit. c Ziff. 6 TSchV). Dasselbe gilt für Personen, die jährlich mehr als 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils als Futtertiere abgeben (Art. 101 lit. c Ziff. 4 TSchV). Wenn jemand mehrere Tierarten züchtet, so werden die Jungtiere jeder Art prozentual zusammengezählt. Die Definition für Gewerbsmässigkeit ist in Art. 2 Abs. 3 lit. a TSchV beschrieben. Weitere Kriterien sind in der Fachinformation des BLV über die Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren (PDF) aufgeführt. Gewerbsmässige Zuchten müssen in der Regel von einem Tierpfleger betreut werden (Art. 102 Abs. 1 TSchV). Sofern ausschliesslich eine Tierart oder eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen gezüchtet wird, genügt jedoch eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) nach Art. 102 Abs. 2 lit. d TSchV.
Gewerbsmässige Züchter aller Wildtiere und private Halter von bewilligungspflichtigen Wildtieren müssen eine Tierbestandeskontrolle führen (Art. 30 TSchV und Art. 93 Abs. 1 TSchV).
Links
Kommentar zu den Gesetzen
Verwirrend zeigt sich die Situation bei Dornteufeln (Moloch horridus) und bei den Wirtelschwanzleguanen (Cyclura): Diese sind nicht in der Liste der bewilligungspflichtigen Arten in Art. 89 lit. f TSchV aufgeführt und mithin nicht bewilligungspflichtig. Sie benötigen jedoch ein Gutachten nach Art. 92 TSchV. Hier scheint sich ein Fehler eingeschlichen zu haben.
Spinnen und andere wirbellose Tiere sind grundsätzlich nicht von der Tierschutzgesetzgebung erfasst und geniessen daher keinen entsprechenden Schutz. Dennoch wird zumindest für gefährliche Arten in manchen Kantonen eine sicherheitspolizeiliche Haltebewilligung benötigt (z.B. § 6 TSchV/ZH).
Der Veterinärdienst des Kantons Bern prüft beispielsweise Bewilligungsgesuche zur Wildtierhaltung (Art. 34 Abs. 1 TSchV/BE) stets auch im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit. Der Gesuchsteller hat zu gewährleisten, dass Dritte nicht gefährdet werden (Art. 34 Abs. 2 TSchV/BE) und er bei gewissen Arten über eine Haftpflichtversicherung (Art. 34 Abs. 4 TSchV/BE) verfügt, die das mit dem von den gehaltenen Tieren verbundene Risiko miteinschliesst. Der Veterinärdienst kann die Bewilligung mit geeigneten sicherheitspolizeilichen Auflagen verbinden (Art. 35 TSchV/BE) und die Wohnsitzgemeinde des Bewilligungsinhabers ist in Kenntnis zu setzen (Art. 22 THV).
Im Kanton Zürich indessen existieren Merkblätter über die Anforderungen an die Haltung verschiedener Reptilienarten, unter anderem von Giftschlangen. Deren Halter haben eine jährliche Gebühr von 100 Franken als Beteiligung am Serumdepot zu entrichten. Eine Haftpflichtversicherung ist bei der Haltung von als gefährlich eingestuften Wildtieren auch in Zürich obligatorisch. Zudem ist die Abgabe von Gifttieren an Minderjährige untersagt.
Der Kanton Basel-Stadt hat ein spezifisches Reglement für die Haltung von gefährlichen Tieren erlassen. Die Bewilligung wird durch die Kantonspolizei erteilt, wobei der Tierhalter auch hier eine Reihe von Sicherheitsbestimmungen einzuhalten hat. Auch im Kanton Basel Landschaft verpflichtet eine eigens für die Haltung gefährlicher Tiere erlassene Verordnung zu verschiedenen sicherheitsrelevanten Vorkehrungen. Eine im Wesentlichen ähnliche Regelung existiert im Kanton Luzern. Der Kanton St. Gallen hat Formulare und Merkblätter über die Haltung von Giftschlangen, Riesenschlangen, Chamäleons und grünen Leguanen erarbeitet.