2 Bewilligungspflicht

2.0.1 Wirbeltiere

Haltebewilligung
Reptilien und Amphibien sind Wildtiere. In Art. 89 TSchV wird abschliessend definiert, für welche Arten eine Haltebewilligung der kantonalen Veterinärbehörde und ein Sachkundenachweis gemäss Art. 85 Abs. 3 lit. c TSchV oder eine Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) gemäss Art. 197 TSchV vorgeschrieben ist.

  • Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae)
  • Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.)
  • Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata)
  • Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusidae)
     
  • alle Krokodilartigen (Crocodilia)
     
  • Brückenechsen (Sphenodon)
  • Leguane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Fidji-Leguan, Drusenköpfe (Conolophus)
  • Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus)
  • Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex
  • Krustenechsen (Heloderma)
  • alle Chamäleons
  • Segelechsen (Hydrosaurus), Flugdrachen (Draco)
     
  • Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor
  • Seeschlangen (Hydrophiinae)
  • Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen
     
  • Goliathfrosch; Riesensalamander
     

Gutachten
Für Arten mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege muss zusätzlich das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson eingereicht werden. In Art. 92 TSchV werden die gutachtenpflichtigen Arten abschliessend aufgelistet.

Bei den Reptilien sind dies

  • Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröten (Geochelone [Centrochelys] sulcata)
  • alle Krokodilartigen (Crocodilia)
  • Brückenechsen (Sphenodon)
  • Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanzleguane (Cyclura)
  • Chamäleons, ausgenommen Jemenchamäleon (Chamaeleo calyptratus)
  • Dornteufel (Moloch horridus), Flugdrachen (Draco);
  • Morelia boeleni, Seeschlangen (Hydrophiinae)

Bei den Amphibien gilt dies ausschliesslich für den Goliathfrosch und den Riesensalamander.

 

Gewerbsmässige Zucht von Wirbeltieren
Seit 2014 gilt rechtlich gesehen jede Person, die mehr als 100 Reptilien pro Jahr abgibt oder verkauft, als gewerbsmässiger Züchter und benötigt eine kantonale Bewilligung (Art. 101 lit. c Ziff. 6 TSchV). Dasselbe gilt für Personen, die jährlich mehr als 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils als Futtertiere abgeben (Art. 101 lit. c Ziff. 4 TSchV). Wenn jemand mehrere Tierarten züchtet, so werden die Jungtiere jeder Art prozentual zusammengezählt. Die Definition für Gewerbsmässigkeit ist in Art. 2 Abs. 3 lit. a TSchV  beschrieben. Weitere Kriterien sind in der Fachinformation des BLV über die Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren (PDF) aufgeführt. Gewerbsmässige Zuchten müssen in der Regel von einem Tierpfleger betreut werden (Art. 102 Abs. 1 TSchV). Sofern ausschliesslich eine Tierart oder eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen gezüchtet wird, genügt jedoch eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) nach Art. 102 Abs. 2 lit. d TSchV.

Gewerbsmässige Züchter aller Wildtiere und private Halter von bewilligungspflichtigen Wildtieren müssen eine Tierbestandeskontrolle führen (Art. 30 TSchV und Art. 93 Abs. 1 TSchV).

Links

  • Adressliste der kantonalen Veterinärdienste für das Einreichen von Bewilligungsgesuchen.  
  • Checkliste des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für die Erteilung von Haltebewilligungen (PDF).
  • Informationsblatt des BLV zum Führen der Tierbestandeskontrollen (PDF).
  • Fachinformation über die Bewilligungs- und Ausbildungspflicht für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren (PDF). 

Kommentar zu den Gesetzen

Verwirrend zeigt sich die Situation bei Dornteufeln (Moloch horridus) und bei den Wirtelschwanzleguanen (Cyclura): Diese sind nicht in der Liste der bewilligungspflichtigen Arten in Art. 89 lit. f TSchV aufgeführt und mithin nicht bewilligungspflichtig. Sie benötigen jedoch ein Gutachten nach Art. 92 TSchV. Hier scheint sich ein Fehler eingeschlichen zu haben.

2.0.2 Wirbellose

Spinnen und andere wirbellose Tiere sind grundsätzlich nicht von der Tierschutzgesetzgebung erfasst und geniessen daher keinen entsprechenden Schutz. Dennoch wird zumindest für gefährliche Arten in manchen Kantonen eine sicherheitspolizeiliche Haltebewilligung benötigt (z.B. § 6 TSchV/ZH).

2.0.3 Kantonale Regelungen

Der Veterinärdienst des Kantons Bern prüft beispielsweise Bewilligungsgesuche zur Wildtierhaltung (Art. 34 Abs. 1 TSchV/BE) stets auch im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit. Der Gesuchsteller hat zu gewährleisten, dass Dritte nicht gefährdet werden (Art. 34 Abs. 2 TSchV/BE) und er bei gewissen Arten über eine Haftpflichtversicherung (Art. 34 Abs. 4 TSchV/BE) verfügt, die das mit dem von den gehaltenen Tieren verbundene Risiko miteinschliesst. Der Veterinärdienst kann die Bewilligung mit geeigneten sicherheitspolizeilichen Auflagen verbinden (Art. 35 TSchV/BE) und die Wohnsitzgemeinde des Bewilligungsinhabers ist in Kenntnis zu setzen (Art. 22 THV).

Im Kanton Zürich indessen existieren Merkblätter über die Anforderungen an die Haltung verschiedener Reptilienarten, unter anderem von Giftschlangen. Deren Halter haben eine jährliche Gebühr von 100 Franken als Beteiligung am Serumdepot zu entrichten. Eine Haftpflichtversicherung ist bei der Haltung von als gefährlich eingestuften Wildtieren auch in Zürich obligatorisch. Zudem ist die Abgabe von Gifttieren an Minderjährige untersagt.

Der Kanton Basel-Stadt hat ein spezifisches Reglement für die Haltung von gefährlichen Tieren erlassen. Die Bewilligung wird durch die Kantonspolizei erteilt, wobei der Tierhalter auch hier eine Reihe von Sicherheitsbestimmungen einzuhalten hat. Auch im Kanton Basel Landschaft verpflichtet eine eigens für die Haltung gefährlicher Tiere erlassene Verordnung zu verschiedenen sicherheitsrelevanten Vorkehrungen. Eine im Wesentlichen ähnliche Regelung existiert im Kanton Luzern. Der Kanton St. Gallen hat Formulare und Merkblätter über die Haltung von Giftschlangen, Riesenschlangen, Chamäleons und grünen Leguanen erarbeitet.

Published on 07.07.2014, 14:37:00.
Last updated on 24.08.2014, 17:22:39.
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