4 Behördliche Massnahmen

Die Kantone sind für den Vollzung der Tierschutzgesetzgebung verantwortlich (Art. 80 Abs. 3 BV und Art. 32 Abs. 2 TSchG

4.0.1 Kontrollen

Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen inkl. Tierbestandeskontrollen (Art. 30 TSchV und Art. 93 Abs. 1 TSchV) mindestens alle zwei Jahre (Art. 214 TSchV). Bei geschützten Arten muss ein Herkunftsnachweis erbracht werden (Art. 10 BGCITES).Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.

Bei Meldungen von rechtswidriger Haltung bzw. Umgang mit Tieren sind die Kantone verpflichtet einzuschreiten und die Beanstandungen zu kontrollieren (Art. 24 Abs. 1 TSchG).

Es ist besonders wichtig, dass Amtspersonen, welche Kontrollen durchführen, Bewilligungen erteilen oder verlängern und Bestandeskontrollen prüfen über Sachkenntnisse verfügen (vorzugsweise mit Sachkundenachweis), um Mängel frühzeitig zu erkennen und entsprechende Massnahmen anordnen zu können. Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung regelt die eidgenössische Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen.

Schwere körperliche Missbildungen und bereits für Laien offensichtliche Mängel deuten auf ein lange bestehendes stilles Leiden hin. Leider bleibt Tierquälerei im Bereich der Haltung von Terrarientieren in der Regel unentdeckt, weil die betroffenen Tiere meist selbst von Nachbarn nicht wahrgenommen werden beziehungsweise ihre artwidrige Haltung von Laien kaum erkannt wird.

4.0.2 Beschlagnahmung / Tierhalteverbot

Ein Tierhalter hat den jeweiligen Bedürfnissen seines Tieres Rechnung zu tragen (Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG). Unwissenheit, mangelndes Verantwortungsbewusstsein, Überforderung, fehlendes Einfühlungsvermögen und weitere Gründe können zu Missachtung der Anforderungen an eine tiergerechte Haltung führen, wobei gleichzeitig oft Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung verletzt werden. Mit dem Tierhalteverbot (Art. 23 Abs. 1 TSchG) und der Beschlagnahmung betroffener Tiere (Art. 24 Abs. 1 TSchG) bietet das Tierschutzrecht zwei Instrumente, um grobe Missstände in der Tierhaltung zu beseitigen.

Ob eine Beschlagnahmung tatsächlich erforderlich und verhältnismässig ist, überprüft und entscheidet die Veterinärbehörde im Einzelfall. Je nach Dringlichkeit erfolgt die Massnahme aufgrund einer (vorsorglichen) Verfügung unverzüglich oder die fehlbare Person erhält, sofern ein behördliches Einschreiten nicht notwendig oder möglich erscheint, eine angemessene Frist, um ihre Tierhaltung nachhaltig zu verbessern. Ist der Halter nach Ansicht der Behörde nicht in der Lage, angemessen für seine Tiere zu sorgen, wird eine definitive Beschlagnahmung angeordnet. Fallen die Gründe der Beschlagnahmung später hingegen weg, sodass das Tier in der Obhut seines Halters nicht mehr gefährdet ist, erhält er das Tier zurück. Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen, die nach Auffassung der kontrollierenden Behörde nicht gravierend sind, haben keine Beschlagnahmungsandrohung zur Folge. Vielmehr wird die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands in solchen Fällen in Form einer Auflage an den Tierhalter verfügt. Dass gleichzeitig ein strafrechtlich relevanter Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung vorliegt, wird von den Verwaltungsbehörden in vielen Fällen verkannt. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, besteht nach Art. 24 Abs. 3 TSchG jedoch eine Anzeigepflicht der Vollzugsbehörden.

4.0.3 Zutrittsrecht

Die Kontrollorgane können sowohl die Voraussetzungen der Haltung von Tieren als auch die Herkunft und den Ursprung geschützter Arten überprüfen (Art. 12 Abs. 1 BGCITES). Sie haben zu diesem Zweck auch ohne Voranmeldung Zutritt zu allen Räumen und Einrichtungen, in denen sich solche Tiere befinden oder vermutet werden (Art. 12 Abs. 2 BGCITES).
Sie können die Bestandeskontrollen einsehen und zur Identifikation von Exemplaren Proben entnehmen (Art. 12 Abs. 3 BGCITES).

Nicht nur bei artenschutzrelevanten Kontrollen, auch bei sämtlichen tierschutzrechtlichen Haltungskontrollen haben die Vollzugsorgane Zutritt zu Gehegen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren (Art. 39 TSchG). Bei der Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei (Art. 39 TSchG und Art. 12 Abs. 4 BGCITES).

Verfügungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) können innert 10 Tagen mit Einsprache angefochten werden. (Art. 24 BGCITES)

Links

  • Adressliste der kantonalen Veterinärdienste 
  • Übersicht der Verantwortlichen für den Tierschutz in den Kantonen
  • Informationsblatt des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zum Führen der Tierbestandeskontrollen (PDF)

Kommentar zu den Gesetzen

Die Sachkunde der kontrollierenden Behörden in Bezug auf die Haltung von und den Umgang mit Terrarientieren ist aus tier- und artenschutzrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung. Daher sollten alle, die diese Funktion erfüllen, über die nötige Sachkunde verfügen. Ein Sachkundenachweis in Terraristik (siehe dazu Kapitel 6.1 Aus- und Weiterbildungsanforderungen) sollte daher auch zur Fortbildung gemäss Art. 9 der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen gehören.

Published on 05.08.2014, 7:47:59.
Last updated on 24.08.2014, 14:45:02.
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