Die Tötung von Wirbeltieren ist gemäss Art. 177 Abs. 1 TSchV Personen vorbehalten, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Zudem darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung getötet werden (Art. 178 Abs. 1 TSchV). Eine fachgerechte Tötung hat im Allgemeinen durch einen Tierarzt zu erfolgen, um eine qualvolle Tötung auszuschliessen. In besonderer Weise ist dies bei Reptilien und Amphibien von Bedeutung, da sie über ein gewissermassen selbständiges Rückenmark verfügen, das Reflexe und Bewegungsmechanismen unabhängig vom Gehirn auslösen kann. Daher genügt etwa ein gezielter Schlag auf den Kopf des Tieres als Betäubungs- oder gar Tötungsmethode nicht, vielmehr müssen sowohl Gehirn als auch Rückenmark separat zerstört werden. Auch andere Methoden wie die CO2-Inhalation sind aufgrund der anatomischen Unterschiede zu Säugetieren für Reptilien und Amphibien vollkommen ungeeignet. Als besonders tierquälerisch muss das Einfrieren lebender Tiere qualifiziert werden, das bei Haltern von Terrarientieren mitunter verbreitet ist. Die Kältestarre macht Amphibien und Reptilien zwar unbeweglich, reduziert aber nicht ihre Empfindungsfähigkeit. Beim Einfrieren kristallisiert das Wasser der einzelnen Zellen, wodurch es sich ausdehnt und die Zellen zum Platzen bringt. Eine haushaltsübliche Gefriertruhe mit -18°C erreicht pro Stunde ein Gefriervolumen von rund einem Kubikzentimeter. Es ist somit ein Leichtes abzuschätzen, wie lange beispielsweise eine Schildkröte bei dieser qualvollen Tötungsmethode leiden muss. Das qualvolle Töten von Tieren stellt eine Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG dar und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer nach Tagessätzen berechneten Geldstrafe bestraft (siehe dazu "Herpetologischer Sadismus – Schmerzempfinden bei Reptilien", in: elaphe 1-2010 57 (PDF) und „Gutachten zum Töten von Tieren im Zoofachhandel und zum Umgang mit Futtertieren in der Terraristik“ des Bayrischen Ladesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (PDF).
Eine Übersicht über humane Tötungsmethoden für Reptilien bietet der im Auftrag des BLV im Hinblick auf die Herstellung von Lederwaren erstellte Expertenbericht (PDF). Da dieser in Englisch verfasst ist, haben wir uns erlaubt, den Text frei zu übersetzen und mit Anmerkungen [...] zu ergänzen (PDF).
Über die Tötung von wirbellosen Terrarientieren und Futterinsekten schweigt sich das Gesetz aus. Eine schnelle Tötung ist aber auch hier im Hinblick auf die Tierwürde (siehe dazu TIR-Lexikon Tierschutzrecht zum Thema Tierwürde) zwingend zu gewährleisten. Das Einfrieren von lebenden Wirbellosen ist fragwürdig, da nicht bekannt ist, wie lange es dauert, bis der Tod des Tieres eintritt.
Nach dem Tod der Tiere muss die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) beachtet werden. Einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm dürfen auf Privatgrund vergraben werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d VTNP), grössere Tiere nur auf einem Tierfriedhof (Art. 25 Abs. 1 lit. e VTNP).
Viele Gemeinden betreiben Sammelstellen für Tierkadaver, wo tote Heimtiere abgegeben werden können. Auskunft über Details und Öffnungszeiten gibt der Abfallkalender der jeweiligen Gemeinde.
Eine würdevollere Möglichkeit bietet die Kremation toter Heimtiere. Auf Wunsch des Besitzers kann bei Einzelkremation die Asche in einer Urne mit nach Hause genommen oder in der Natur verstreut werden.
Fachgerechte Betäubungs- und Tötungsmethoden für Terrarientiere fehlen in den Rechtserlassen. Die vom BLV erstellte Analyse humaner Tötungsmethoden bei Reptilien (PDF) bezieht sich auf die Lederwarenindustrie im Ausland und hat keinen verbindlichen Rechtscharakter.
Klare Vorgaben zu zulässigen Betäubungsmethoden für Reptilien und Amphibien sollten in Art. 184 TSchV aufgenommen werden. Auch eine Definition zulässiger Tötungsmethoden gemäss Art. 179 TSchV wäre wünschenswert.
Der Geltungsbereich der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung beschränkt sich im Wesentlichen auf Wirbeltiere, wurde aber aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Empfindungsfähigkeit einiger wirbelloser Tierarten auf Panzerkrebse (beispielsweise Hummer oder Langusten) und Kopffüsser (hauptsächlich Tintenfische) ausgedehnt (Art. 2 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 1 TSchV). Nicht strafbar ist somit das Töten aller übrigen wirbellosen Tiere, selbst wenn dies auf qualvolle Weise oder aus Mutwillen geschieht. Nicht berücksichtigt wird bei dieser problematischen Regelung, dass auch viele wirbellose Tiere ein sogenanntes Meideverhalten zeigen, das denselben biologischen Zweck verfolgt wie Schmerzreaktionen bei Wirbeltieren. (Quelle Tierschutzlexikon TIR)