Bei der Einfuhr an der Landesgrenze oder via Flughafen hat der Importeur von Terrarientieren diverse Regelungen zu beachten.
Bei haltebewilligungspflichtigen Arten gemäss Art. 89 TSchV und bei Wildfängen aller einheimischen Amphibien- und Reptilienarten ist auch eine Kopie der Haltebewilligung einzureichen.
Der Antragsteller erhält die Bewilligung per Post. Auf dem Begleitdokument der Bewilligung kann er auswählen, bei welcher Artenschutz-Kontrollstelle er die Tiere nach dem Grenzübertritt vorzeigen wird (siehe Punkt 7).
Ausführliche Informationen und eine Liste der Artenschutz-Kontrollstellen sind dem Merkblatt "Artenschutzkontrolle mit Einfuhrbewilligung" des BLV zu entnehmen.
Dies gilt sowohl für geschützte Wirbeltiere als auch für Wirbellose.
Das BLV führt auf seiner Webseite eine Liste mit geschützten Schmetterlingen sowie Vogelspinnen und Skorpionen.
An der Landesgrenze oder am Flughafen erfolgt die Anmeldung beim Zoll oder einer vom BLV bezeichneten Stelle (Art. 6 Abs.1 BGCITES, Art. 5 Abs. 1 VCITES und Art. 1 CITES-Kontrollverordnung bzw. deren Anhang).
Die Zollstelle prüft die mitzuführenden Papiere (Einfuhrbewilligung und Begleitdokument des BLV, CITES-Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes) gemäss Art. 7 Abs. 1 und Anhang 1 CITES-Kontrollverordnung.
Die Einfuhrbewilligung wird von der Zollfachperson abgestempelt und an die auf dem Begleitdokument angekreuzte Artenschutz-Kontrollstelle gefaxt.
An der Zollstelle sind 88.- Franken Artenschutzgebühr pro Sendung zu entrichten. Dieser Minimalsatz gilt bei Sendungen bis zu einem Gewicht von bis zu 6 Tonnen (siehe dazu Information 562/13.005 (PDF) der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV. Als Sendung gelten alle Tiere, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, vom gleichen Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind.
Zusätzlich fallen 8% MwSt an, sofern der Warenwert über der Zoll-Freigrenze liegt. Diese beträgt 300.- Franken pro Person. Auch wenn mehrere Personen am Transport beteiligt sind, kann der Wert eines einzelnen Tieres nicht unter diesen aufgeteilt werden.
Für Direktimporte aus Drittstaaten sind die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) und die Richtlinie 92/65/EWG zu beachten. Gemäss Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren gilt die Einfuhr von mehr als 5 Heimtieren aus Drittstaaten als gewerblich (Art. 3 EDAV-Ht). Im Anhang 1 EDAV-Ht ist auch aufgeführt, dass Reptilien, Amphibien und wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen und Krustentiere) als Heimtiere gelten.
Die gewerbliche Einfuhr von lebenden Tieren muss im System TRACES erfasst werden. Stammen diese Tiere direkt aus Drittstaaten hat die Einfuhr per Fracht zu erfolgen. Wenn die für die Verzollung verantwortliche Person den TRACES-Kurs besucht hat und alle betreffenden Angaben in TRACES machen kann ist es nicht erforderliche eine Spedition zu beauftragen, ansonsten ist eine bezüglich Tierimporten erfahrene Spedition zu wählen.
Nach der Freigabe durch die Zollstelle hat der Importeur zwei Arbeitstage Zeit, die Tiere bei der von ihm gewählten Artenschutzkontrollstelle vorzuzeigen (physische Kontrolle). Diese überprüft, ob die Dokumente mit dem Inhalt der Sendung übereinstimmen (Identitätskontrolle) (Art. 13 Abs. 2 BGCITES und Art. 7 Abs. 2 CITES-Kontrollverordnung). Ist dies der Fall, werden die vom Zoll abgestempelten Originaldokumente nochmals abgestempelt.
Die Kontrollorgane können, im Einverständnis mit dem BLV, die physische Kontrolle aber auch nur stichprobenweise durchführen, wenn die Kontrolle zu aufwändig bzw. unzweckmässig ist oder es sich um Arten der Anhänge II und III CITES handelt, die nicht stark gefährdet sind und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass sie rechtswidrig im Verkehr sind (Art. 7 Abs. 3 CITES-Kontrollverordnung).
Weitere Informationen für den Import aus der EU und aus Drittstaaten bietet die Webseite des BLV. Auch aktuelle Schutzmassnahmen und Spezialeinfuhrbedingungen sind vor dem Import zu beachten.
Wer die vorgeschriebenen Dokumente (Art. 28 Abs.1 VCITES) nicht mit sich führt, dem kann eine Busse (Art. 26 Abs. 1 BGCITES) auferlegt werden, bei schweren Vergehen sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die Tiere können beschlagnahmt (Art. 15 BGCITES) und bei Bedarf getötet werden, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass durch ihre Einfuhr die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet wird (Art. 10 TSG)
Da heute jede Sendung mit geschützten und einfuhrbewilligungspflichtigen Tieren bei der Artenschutz-Kontrollstelle im Inland oder am Flughafen einer umfangreichen Dokumenten-, Identitäts- und physischen Kontrolle (siehe oben) unterzogen werden muss und die Vorschriften für den Transport von Reptilien und Amphibien strenger geworden sind, sind Todesfälle bei legalen Importen gemäss dem Interview mit Mathias Lörtscher (Leiter Artenschutz beim BLV) (PDF) heute die Ausnahme. Gravierende tierschutzrechtliche Probleme sind insbesondere im illegalen Exotenschmuggel zu sehen, bei dem von wenig professionellen Tierhändlern hohe Verluste in Kauf genommen werden.
Links
Weitere Informationen bietet die Webseite des BLV über die Einfuhr lebender Wildtiere. Auf dieser Seite kann auch das Formular für Einfuhrgesuche lebender Reptilien und Amphibien heruntergeladen werden.
Als Heimtiere gehaltene Reptilien und Amphibien brauchen bei der Einreise aus der EU kein tierärztliches Zeugnis (aber eine Bewilligung). Bei der direkten Einreise via Flughafen aus Staaten ausserhalb der EU dürfen höchstens 5 Tiere mitgeführt werden (siehe Merkblatt BLV Seite 2 (PDF)).
Gesetzgebungen über den Artenschutz