7.2 Import ohne Bewilligung

7.2.1 Einfuhr von ungeschützten Wirbellosen

Die Einfuhr von nicht pflanzenschädlichen, ungeschützten Wirbellosen (z.B. Insekten zu Futterzwecken) bedarf keiner globalen Einfuhrbewilligung mehr. Während vor Inkrafttreten der neuen Pflanzenschutzverordnung (PSV) vom 28. Oktober 2010 alle Insekten als Schadorganismen galten, für deren Einfuhr eine entsprechende Bewilligung beantragt werden musste, sind in der aktuellen PSV nur noch diejenigen Insekten aufgeführt, die als potentielle Pflanzenschädlinge gelten (Anhang 1, Teil A, Abschnitt I PSV). Ihre Einfuhr ist verboten (Art. 7 Abs. 1 PSV).

7.2.2 Einfuhr zu Ferienzwecken und für Kurzaufenthalte

Für geschützte Tiere, die zu Ferienzwecken oder für Kurzaufenthalte in die Schweiz eingeführt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erforderlich, wenn das Tier mit seinem Besitzer reist oder mit einer vom ihm beauftragten Person, die eine Eigentumsbescheinigung (certificate of ownership) mit sich führt (Art. 3 Abs. 1 lit. d VCITES bzw. Artikel VII Abs. 5 CITES).

Wer über eine Bescheinigung des BLV für mehrmalige Grenzübertritte verfügt (Art. 13 Abs. 1 lit. a VCITES), muss die Ein- und Ausreise jeweils auf einem Beiblatt von der Zollstelle bestätigen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tiere in Übereinstimmung mit dem BGCITES erworben wurden und der Besitzer über einen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz verfügt. Die Bescheinigungen werden auf höchstens drei Jahre befristet ausgestellt und sind nicht übertragbar (Art. 13 Abs. 2 bis 6 VCITES).

7.2.3 Weitere Ausnahmen von der Einfuhrbewilligung

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Arten nach den Anhängen II und III CITES vorsehen (Art. 8 Abs. 2 BGCITES). Für lebende Tiere ist bis jetzt keine Ausnahme für die dauerhafte Einfuhr bekannt. Seit 1. Oktober 2014 entfällt aber die Bewilligungspflicht für Lederwaren von Tierarten der CITES-Anhänge II und III wie z.B. der in der Mode- und Uhrenindustrie häufig verwendeten Arten Netzpython (Broghammerus reticulatus), Bindenwaran (Varanus salvator) und den meisten Krokodil- und Alligatorenarten (z.B. Alligator mississippiensis).

Im Reiseverkehr wird gemäss Merkblatt des BLV (PDF) sogar auf die Bewilligungs-, Anmelde- und Kontrollpflicht verzichtet, wenn jemand zwei Produkte aus Krokodilleder der in Anhang II CITES aufgeführten Arten privat mit sich führt. Ausnahmen und spezielle Bestimmungen für den Handel werden im Artikel VII CITES festgelegt. Diese betreffen beispielsweise persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände sowie Exemplare, welche erworben wurden bevor die heutigen Bestimmungen in Kraft traten. Tiere einer in Anhang I CITES aufgeführten Art, welche zu kommerziellen Zwecken gezüchtet wurden, werden wie Arten, welche im Anhang II CITES aufgeführt sind, behandelt. Wenn sich die Verwaltungsbehörde des Ausfuhrstaates vergewissert hat, dass die Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden, kann das Zertifikat dieser Behörde anstelle einer Genehmigung nach Artikel III, IV oder V CITES akzeptiert werden. Dies gilt für lebende Tiere und Teile oder Produkte aus diesen.

Ausnahmen bestehen auch für nicht kommerzielle Leihgaben zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Institutionen, für reisende Zoos, Zirkusse, oder Wanderausstellungen sofern die Verwaltungsbehörde davon überzeugt ist, dass das Risiko einer Verletzung, einer Gesundheitsschädigung oder einer Misshandlung auf ein Minimum  reduziert wird.     

Kommentar zu den Gesetzen

Es ist widersprüchlich, dass die Einfuhr von Tieren, die nicht in den Anhängen I-III CITES aufgeführt sind und von denen keine Wildfänge mehr im Handel erhältlich sind (wie z.B. Bartagamen) bewilligungspflichtig ist. Diese Tiere müssen bei der Artenschutz-Kontrollstelle vorgezeigt werden (Art. 7 CITES-Kontrollverordnung). Andererseits kann der Bundesrat aber Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Arten, welche in den Anhänge II und III CITES aufgeführt sind, vorsehen (Art. 8 Abs. 2 BGCITES).

Eine solche, äusserst bedenkliche Ausnahme ist der Import von Lederwaren von in den Anhängen II und III CITES aufgeführten Arten. Dadurch wird ein falsches Signal gesetzt, denn diese Tiere werden oft unter tierquälerischen Bedingungen gefangen und getötet. Die Interessen der Wirtschaft scheinen hier einen höheren Stellenwert zu erhalten, als das Wohl der Tiere.
Ebenso bedenklich ist der bewilligungsfreie Import von Fröschen zu Speisezwecken

Der Minimalsatz der Artenschutzgebühr von 88.- Franken gilt für den Import einer einzelnen Echse (z.B. Bartagame als Heimtier) ebenso, wie für den Import von bis zu 6 Tonnen der Tiere, da sich die Gebühr nach dem Gewicht einer Sendung richtet und nicht nach dem Kontrollaufwand. Der Satz von 1.47 Franken für 100kg Import-Tiere ist rein auf die Interessen der Wirtschaft ausgerichtet und kann den Arbeitsaufwand einer seriösen Kontrolle bei einer grösseren Anzahl an Tieren niemals decken. Es ist davon auszugehen, dass hier nur stichprobenweise gemäss Art. 7 Abs. 3 CITES-Kontrollverordnung überprüft wird, ob die gezeigte Tierart derjenigen auf der Bewilligung entspricht.

Durch die Unverhältnismässigkeit der Artenschutzgebühr wird der Import grösserer Mengen an Tieren durch Grosshändler begünstigt aber Privatpersonen, welche ihre Heimtiere (gemäss Art. 3 Abs. 2 EHtV) selbst aus dem Ausland importieren möchten, werden davon abgehalten oder dazu verleitet, diese nicht anzumelden. Es ist zu überdenken, ob eine Artenschutzgebühr pro Stück nicht dem Tier- und Artenschutz zuträglicher wäre.

Ob auch der gesundheitliche Zustand der Tiere kontrolliert wird, ist unklar. Besonders beim Import von Amphibien wäre es wünschenswert, wenn die Tiere vor dem Grenzübertritt von einem Grenztierarzt begutachtet würden, sodass kein neuer Stamm des Chytridpilzes in die Schweiz eingeschleppt wird, da dieser auch unsere heimische Amphibienpopulation ernsthaft bedrohen kann.

Bedenklich ist auch, dass die Tiere nicht beim Überschreiten der Landesgrenze kontrolliert werden, sondern erst zwei Tage später. So besteht die Gefahr, dass nicht diejenigen Tiere bei der Artenschutzkontrollstelle vorgezeigt werden, welche auch tatsächlich importiert wurden oder dass die Tiere während dieser Zeit in den Transportbehältnissen verbleiben.

Published on 07.08.2014, 13:47:15.
Last updated on 24.08.2014, 15:11:19.
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