9 Zucht

Als Züchten gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. i TSchV das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden. Die gewerbsmässige Zucht von Heimtieren (z.B. über 100 Reptilien oder über 300 Ratten) ist bewilligungs- und ausbildungspflichtig.

 

9.0.1 Bedeutung der Zucht von Terrarientieren

Die Nachzucht von Terrarientieren in Gefangenschaft ist bei zahlreichen Arten erfolgreich und verringert massgeblich die Entnahmen von Wildfängen aus der natürlichen Umwelt. 

Wer ein Terrarientier erwerben möchte, sollte sich die Zucht und die Umstände, unter denen die Tiere gehalten werden, deshalb genau ansehen. Steht beim Züchter der finanzielle Gewinn im Vordergrund, so werden nicht selten gravierende Tierschutzverstösse bei der Aufzucht in Kauf genommen. Jungtiere werden beispielsweise oft in zu grossen Gruppen gehalten, bei denen schwächere Tiere von den grösseren Geschwistern getötet oder schwer verletzt werden. Um Kosten zu sparen, werden auch Jungtiere verkauft, bevor diese futterfest sind und Reserven bilden konnten.

Jeder Züchter sollte darum besorgt sein, die in seiner Obhut stehenden Tiere ausschliesslich an Halter abzugeben, die für deren gesamte, unter Umständen überaus lange Lebensdauer eine artgerechte Haltung garantieren können (eine Königspython kann beispielsweise bis zu 30 Jahre alt werden). Dieser Umstand sollte auch von Hobbyzüchtern unbedingt berücksichtigt werden. Es sind deshalb sämtliche zumutbaren Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich ihre Tiere übermässig vermehren. Problematisch ist vor allem die Zucht von Arten, deren Marktnachfrage gedeckt ist und die daher nur schwer vermittelbar sind.

Eier können beispielsweise kurz nach der Ablage durch Einfrieren abgetötet werden, einmal geschlüpfte Jungtiere dürfen aber nicht durch Einfrieren getötet werden. Bei ovoviviparen Reptilien, deren Jungtiere bereits im Mutterleib schlüpfen, sollte man ganz auf die Verpaarung der Tiere verzichten, wenn keine Jungtiere erwünscht sind. Dieser Grundsatz ist in Art. 25 Abs. 4 TSchV verankert. Die Missachtung dieser Vorschrift gilt als Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung und wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft (Art. 28 Abs. 1 lit. b TSchG). Problematisch ist zudem die Zucht von Arten, deren Marktnachfrage gedeckt ist und die daher nur schwer vermittelbar sind.

Tipps

Die Absicht, Tiere züchterisch menschlichen Bedürfnissen anzupassen, ist im Hinblick auf deren Würde als überaus kritisch zu betrachten. Vielmehr ist es angebracht, Tiere in ihrem Eigenwert zu respektieren, sich nach ihren Bedürfnissen zu richten und ihnen alles zu bieten, was für eine artgerechte Haltung erforderlich ist. So oder so gilt: Wildtiere, insbesondere Reptilien, Amphibien und andere Terrarientiere, sind keine "Kuscheltiere". Ihre Biologie und ihre Verhaltensanlagen sind auch bei der Zucht zu berücksichtigen und zu bewahren.

Published on 09.07.2014, 9:31:53.
Last updated on 21.08.2014, 8:05:18.
design by