Lebende Wirbeltiere dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen als Futter für Terrarientiere verwendet werden (Art. 4 Abs. 3 TSchV). So dürfen etwa Mäuse und Ratten nur dann lebend verfüttert werden, wenn die Schlange normales Fang- und Tötungsverhalten zeigt und der Halter den Nachweis erbringt, dass ihre Ernährung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Lebende Futtertiere für Wildtiere dürfen zudem dann verwendet werden, wenn das Wildtier mit dem Beutetier im gleichen Gehege gehalten wird (Biotophaltung). In diesem Fall muss das Gehege auch für das Beutetier artgerecht eingerichtet sein. Das heisst, die Strukturierung mit beispielsweise Versteck- und Klettermöglichkeiten sollte gegeben sein, so dass sich die Tiere bei Bedarf aus dem Weg gehen können.
Wer entgegen den genannten Bestimmungen lebende Tiere verfüttert, macht sich wegen einer Übertretung gegen das Tierschutzgesetz – einer sogenannten "übrigen Widerhandlung" i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. g TSchG – schuldig. Werden den Beutetieren durch den Fütterungsvorgang zusätzlich erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt, begeht ein Tierhalter zudem sogar eine qualvolle Tötung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. Diese bedeutet eine Tierquälerei und stellt ein Vergehen dar, das im Gegensatz zu den Übertretungen nicht nur mit Busse – sondern mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.
Wer als Zoofachhändler einem Kunden lebende Futtertiere abgibt, ohne sich zu vergewissern, dass einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vorliegt, macht sich ebenfalls strafbar. Durch den Verkauf wird die verbotene Verfütterung lebender Tiere oder eben auch die Tierquälerei gefördert, sodass diese ohne die Mitwirkung des Verkäufers vermutlich nicht stattgefunden hätte. Als sogenannter "Gehilfe" nimmt ein Zoofachhändler damit zumindest in Kauf, dass ein Tierhalter durch die Lebendfütterung gegen das Gesetz verstösst. Für seine Bestrafung spielt es keine Rolle, ob die Futtertiere einen qualvollen Tod erleiden: Die Tierschutzgesetzgebung stellt die Beihilfe sowohl zu einem Vergehen als auch jene zu einer Übertretung unter Strafe, wobei der Strafrahmen für Übertretungen enger gefasst ist.
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Die Tierschutzverordnung lässt das Verfüttern lebender Wirbeltiere nur ausnahmsweise in begründeten Fällen zu. Aus Terrarianer-Kreisen wird diese Regelung teilweise unter Hinweis auf den Umstand kritisiert, dass Schlangen bei weitem besser auf eine rasche und schmerzfreie Tötung ihrer Beutetiere spezialisiert sind als Menschen. In der Tat sind auch die rechtlich zugelassenen Tötungsmethoden fachlich keineswegs unumstritten und aus Tierschutzsicht nicht unproblematisch.
Einen Eindruck von der CO2-Euthanasie von Mäusen gibt der Demonstrationsfilm "Euthanasie mit CO2" des Instituts für Labortierkunde der Uni Zürich.
Als weitere Gründe für eine Lebendfütterung werden die bessere Verdaubarkeit des Beutetieres und die auch tierschutzrechtlich geforderte Simulation arttypischer Merkmale bei der Nahrungsaufnahme (Anhang 2 Vorbemerkung L TSchV (PDF)) genannt. Teilweise wird deshalb zumindest für Giftschlangen die rechtliche Zulässigkeit der Lebendfütterung gefordert. Zu beachten ist jedoch, dass diese im Terrarium keine natürliche Situation darstellt. Das Beutetier ist schutz- und chancenlos ausgeliefert und setzt sich unter Umständen panisch zur Wehr, was auch für die Schlange nicht ungefährlich sein kann. Die Tierschutzverordnung verbietet das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden (Art. 16 Abs. 2 lit. d TSchV). Manche Schlange reagiert in Gefangenschaft zudem nicht immer wie von ihrem Halter erwartet, womit auch die Fütterung mitunter nicht nach Plan verläuft. Diverse Tierschutzorganisationen begrüssen deshalb die aktuelle rechtliche Regelung zur Lebendfütterung.